AGB

ADWORK – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen ADWORK (im folgenden „Agentur“) und dem Kunden (im folgenden „Kunde“). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bestimmungen abweichende Bestimmungen enthalten.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.


2. Beauftragung

2.1  Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, sobald ein Kostenangebot bestätigt wurde. In jedem Fall bedarf die Beauftragung eines durch den Kunden bestätigten Kostenangebots.

Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Anfrage des Kunden, den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

2.2  Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben der Projektbeauftragung und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur zu übermittelnde Briefing. Wird das Briefing der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung zugeleitet wird. Das Re-Briefing wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.


3. Leistungen der Agentur, Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1  Auf Grundlage des Kostenangebots verpflichtet sich die Agentur, die angebotenen Leistungen gewissenhaft zu erbringen, geeignetes und fachlich qualifiziertes Personal bereitzustellen oder dieses gegebenenfalls zur Erfüllung des Auftrags heranzuziehen und zu beauftragen.

3.2  Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, gesammelt oder dokumentiert werden, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch herangezogene Dritte ebenfalls zu Stillschweigen zu verpflichten.

3.3  Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der nicht auf die bloße Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtet ist, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Vorschläge, Entwürfe und Reinzeichnungen sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG.

3.4  Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

3.5  Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunde und Agentur. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

3.6  Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe und Ideen Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen an die Agentur zurückzugeben.

3.7  Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Entwürfe und Ideen für andere Projekte und Kunden zu verwenden bzw. die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich für Eigenwerbung zu publizieren.

3.8  Im Rahmen von Messeaufträgen unterstützt die Agentur den Kunden bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung seiner Firmenpräsentation. Die hierfür notwendigen Verträge (Mietverträge für Stand und Standfläche, Buchung von Standpersonal etc.) werden als Vermittler für den Kunden abgeschlossen.


4. Abnahme der Leistung

4.1  Nach Übergabe der als final betrachteten vereinbarten Leistungen, hat der Kunde das Recht auf zwei im Preis inkludierte Korrekturschleifen. Diese inkludierten Korrekturschleifen beziehen sich auf die Umsetzung von Änderungswünschen oder auf die Bearbeitung von Details – nicht jedoch auf einen grundlegenden Neubeginn der Leistungen.

4.2  Sofern es nach zwei umgesetzten Korrekturschleifen zu keiner finalen Einigung zwischen Kunde und Agentur kommt, sind sämtliche weiteren Korrekturschleifen stundenweise zu vergüten.

4.3  Wurde ein Fertigstellungstermin vereinbart, ist dieser Termin für die Agentur nicht verbindlich, wenn er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat.

 

5. Ausführungsfristen und Lieferung

5.1  Ausführungsfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2  Wird ein verbindlicher Termin überschritten, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5.3  Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe und Fertigungsmuster durch den Kunden ist die Ausführungs- und Lieferfrist unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seines Feedbacks.

5.4  Werden Vorlagen des Kunden nicht, nur verspätet oder in nicht sofort verwendbarem Format an die Agentur zur Weiterverwendung übergeben, so verlängert dies die Ausführungs- und Lieferfristen in angemessenem Umfang.


6. Vergütung

6.1  Sofern kein Pauschalhonorar vereinbart wurde, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden angezeigt. Die Vergütungen sind Nettobeträge zzgl. der ges. MwSt..

6.2  Falls aus produktionstechnischen Gründen bei der Auftragsdurchführung eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% erfolgt, kann dies der Kunde nicht beanstanden. Sofern eine größere Menge für den Kunde gefertigt wird, ist die Agentur berechtigt, den Mehraufwand von bis zu 10% dieser Auftragsposition ohne weitere Vereinbarung dem Kunde gegenüber abzurechnen.

6.3  Werden die Auftragsgegenstände in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

7. Sonderleistungen, Mehr-/Minderlieferungen, Nebenkosten

7.1  Sonderleistungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Umarbeitung von Reinzeichnungen, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Agentur Stundensatz in Rechnung gestellt.

7.2  Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3  Dem Kunden obliegt die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit aller von der Agentur vorgeschlagenen und gestalteten Werbemaßnahmen. Die Agentur kann jedoch zur rechtlichen Prüfung beauftragt werden, hierzu ist ein besonderer Auftrag notwendig. Die Prüfung erfolgt dann durch qualifizierte Rechtsanwälte im Namen und auf Kosten des Kunden.

7.4  Auslagen für Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Highend-Renderings, Video-Produktion, Post-Production, Walk-Throughs, Satz und Druck etc., die vom Kunden beauftragt wurden, sind vom Kunden zu erstatten.

7.5  Insbesondere im Zusammenhang mit Medienschaltungen ist die Agentur berechtigt, angemessene Vorschussleistungen zu verlangen.

7.6  Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung restlicher Druckunterlagen), so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

 

9. Eigentumsrechte und -vorbehalt

9.1  An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.

9.2  Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum der Agentur. Ebenso behält sich die Agentur sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an ihren Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor.

 

10. Digitale Daten und Gestaltungen

10.1  Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

10.2  Dateien mit für den Kunden erstellten Internetpräsenzen oder Teilen davon werden dem Kunden in einem für seine weitere Verwendung ausreichenden Umfang und Format zur Verfügung gestellt.

10.3  Über ein Hosting durch die Agentur für den Kunden ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

 

11. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

11.1  Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

11.2  Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 5 einwandfreie Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Kunden einzusetzen.

12. Gewährleistung

12.1  Die Agentur verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

12.2  Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

13. Verletzung von Hauptleistungspflichten.

13.1  Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

13.2  Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei.

13.3  Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

14.1  Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

14.2  Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und entsteht dadurch ein Mehraufwand auf Seiten der Agentur oder der beauftragten Subunternehmer, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

14.3  Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

15. Schlussbestimmungen

15.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der Agentur. Gerichtsstand ist München.

15.2  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.